RS0113357 – OGH Rechtssatz
RS0113357 – OGH Rechtssatz
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Im Fall der Scheidung ohne Verschuldensausspruch oder aus gleichem Verschulden hat jeder der Ehegatten Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust die beiden Teile gleichmäßig treffen. Ehepakte erlöschen infolge der Scheidung nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc.