JudikaturJustizRS0113196

RS0113196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2001

Die Sachfirma muss im Unternehmensgegenstand gedeckt sein und diesen erkennen lassen. Phantasieworte als Firmenkern einer Sachfirma lassen den Unternehmensgegenstand nicht erkennen und sind daher unzulässig. Es sei denn, diese bezeichnen Leistungen oder Produkte des Unternehmens, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben. Eine Produktmarke muss Verkehrsgeltung haben. Die Verwendung einer Produktmarke (die keine Verkehrsgeltung aufweist) als Firmenkern einer Sachfirma ist nicht schon deshalb zulässig, weil Letztere wegen der Registrierung der Marke nicht verwechslungsfähig sein kann.

Entscheidungen
2