JudikaturJustizRS0113170

RS0113170 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2007

Auf die Gründe der späteren Antragstellung kommt es ganz allgemein nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht - freilich nur im Fall einer ausreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 vH - nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum.

Entscheidungen
3