JudikaturJustizRS0113085

RS0113085 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2018

Hat der Eintragungswerber das Zeichen nicht selbst verwendet, sondern einem Lizenznehmer überlassen, so kann die Marke nur dann für ihn eingetragen werden, wenn die Verkehrsgeltung ihm zugeordnet wird. Der Markenerwerb setzt nicht voraus, dass der Lizenzgeber ein Unternehmen betreibt.

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3