RS0112901 – OGH Rechtssatz
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Im Gegensatz zu dem Fall der Verweigerung der Eintragung eines Bewerbers in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 Abs 2 RAO) ist die vorherige Einvernahme des Rechtsanwaltsanwärters bei Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht gesetzlich vorgeschrieben.