JudikaturJustizRS0112901

RS0112901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1999

Im Gegensatz zu dem Fall der Verweigerung der Eintragung eines Bewerbers in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 Abs 2 RAO) ist die vorherige Einvernahme des Rechtsanwaltsanwärters bei Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht gesetzlich vorgeschrieben.