RS0112876 – OGH Rechtssatz
RS0112876 – OGH Rechtssatz
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Soweit in Augenscheinsprotokollen oder hierüber hergestellten Filmaufnahmen (§§ 116 ff StPO) auch Aussagen von Zeugen oder gutachterliche Äußerungen von Sachverständigen enthalten sind, gelten hiefür die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO. Haben die Vernehmungen der Zeugen und die Gutachtenerstattung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung stattgefunden, kommt eine Verletzung des durch § 252 Abs 1 StPO geschützten Grundsatzes der Unmittelbarkeit nicht in Betracht, weil keine Substituierung einer persönlichen Zeugenaussage oder unmittelbaren Gutachtenerstattung unter Hintanhaltung von Fragemöglichkeiten der Parteien vorliegt.