RS0112875 – OGH Rechtssatz
RS0112875 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
So wie Protokolle über Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen nach § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgelesen werden müssen, sind auch die diesen Protokollen gleichzusetzenden, lediglich der besseren Veranschaulichung dienenden technischen Aufzeichnungen von Augenscheinsaufnahmen und Befundaufnahmen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.