JudikaturJustizRS0112866

RS0112866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juli 2018

1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat.

2. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (§ 131 Abs 3 erster Fall KO). Wenn die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung verbunden wird, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des § 110 Abs 4 KO die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der Konkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß § 131 Abs 1 KO sicherzustellen.

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