Spruch 1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die Kosten der Rekursbeantwortung von 1.042,45 EUR (darin enthalten 173,74 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen. 2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen…
Text Begründung: Die Kläger sind Vermieter, die Beklagte ist Mieterin eines dem MRG unterliegenden Bestandobjekts. Am 19. 8. 2004 wurde über das Vermögen der Beklagten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt. Am 8. 8. 2006 wurden die Mietrechte über die betroffene Wohn…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig (1 Ob 611/95 = MietSlg 47.685), aber nicht berechtigt; die außerordentliche Revision ist unzulässig. 1. Zum Rekurs: Die Rekurswerber meinen, dass Mietrechte, die die unentbehrliche Privatwohnung des Gemeinschuldners betreffen, gemäß § 42 Abs 4 MRG …