RS0112837 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Das Tatbestandsmerkmal des "dinglichen Rechtes" erfordert ein gegen jedermann wirkendes und sich in diesem Punkte von bloß persönlichen Rechten unterscheidendes Recht.
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Das Tatbestandsmerkmal des "dinglichen Rechtes" erfordert ein gegen jedermann wirkendes und sich in diesem Punkte von bloß persönlichen Rechten unterscheidendes Recht.