JudikaturJustizRS0112836

RS0112836 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1999

Klagen aus Verträgen auf Übergabe einer unbeweglichen Sache aus dem Titelgeschäft, auf Einräumung eines dinglichen Rechts oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung sind schuldrechtlicher Natur und unterliegen nicht Art 16 Nr 1, weil sie erst auf eine mit dem Prozesserfolg zu verwirklichende Verdinglichung abzielen. Für Klagen gerichtet auf Einräumung von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten an Grundstücken (auf Grund eines Vertrages) ist die ausschließliche Zuständigkeit des Art 16 Nr 1 nicht gegeben.