JudikaturJustizRS0112834

RS0112834 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2018

Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des dinglichen Rechtes in Art 16 EuGVÜ - welche Auslegung gleichermaßen auch für Art 16 LGVÜ zu gelten hat - "Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern" (Slg 1990 I 27 - Reichert ua/Dresdner Bank). Dabei reicht es für die Anwendbarkeit der Nr 1 des Art 16 nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch ("persönliches Recht") gestützt sein (EuGH C 294/92 Slg 1994 I 1717); das dingliche Recht muss somit Streitgegenstand sein. Die Klage muss Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache sein.

Entscheidungen
6