JudikaturJustizRS0112809

RS0112809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1999

Nach § 4 Abs 2 PlasmaphereseG kann die Vornahme der Plasmapherese durch speziell geschulte, zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigte Ärzte durchgeführt werden, wobei nach Abs 3 dieser Bestimmung nur die "Gegenwart" des verantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters erforderlich ist. Daraus ergibt sich aber keineswegs, daß auch die Aufklärung nach § 8 Abs 2 Z 2 PlasmaphereseG durch jedweden angestellten Arzt erfolgen dürfte. Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang mit der Eingangsuntersuchung gemäß § 8 Abs 2 Z 2 PlasmaphereseG hat auch die Aufklärung durch den verantwortlichen Arzt (im Sinne des Gesetzes) selbst zu erfolgen.