JudikaturJustizRS0112803

RS0112803 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1999

Zeitlicher Geltungsbereich des PlasmaphereseG und dessen wesentlicher Inhalt in Bezug auf Betriebsbewilligungen einer Plasmapheresestelle. Die Vornahme der Plasmapherese vor Inkrafttreten des PlasmaphereseG unterlag nicht einer Konzessionspflicht nach der Gewerbeordnung. Die §§ 220 Abs 1 Z 2 und 221 GewO 1973 in der ursprünglichen Fassung regelten (im Gegensatz zum PlasmaphereseG) lediglich die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten beziehungsweise von immunbiologischen Präparaten. Ab dem Inkrafttreten des PlasmaphereseG (1.1.1976) unterliegen Ärzte, die nicht nur die Plasmapherese im Sinne dieses Gesetzes durchführten, sondern auch die Absonderung des Blutplasmas (durch Zentrifugieren), ausschließlich den Regelungen des PlasmaphereseG.