Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Das Erstgericht erließ aufgrund der von der klagenden Partei eingebrachten Mahnklage, in der für den Beklagten eine Adresse im Sprengel des Erstgerichtes angegeben war, antragsgemäß am 15. 12. 1997 einen bedingten Zahlungsbefehl. Dieser konnte am 18. 12. 1997 dem Beklagten nicht zugest…
Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, dass das Rekursgericht bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen hat, dass auf die vorliegende, bereits vor Ablauf des Jahres 1997 beim Erstgericht eingelangte Mahnklage nach Art XXXII Z 8 der WGN 1997 die geänderte Fassung des § 448 ZPO noch keine Anwendung findet. Wie ein …