JudikaturJustizRS0112730

RS0112730 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2006

1. Für vor dem 1.1.1999 gegründete Kapitalgesellschaft besteht kein direkter Zwang zur Umstellung ihres Grundkapitals oder Stammkapitals auf den Euro. Es gelten die bisherigen Bestimmungen. Allerdings können geplante Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen) ab 1. 1. 2002 nur mehr durchgeführt werden, wenn das Stammkapital oder Grundkapital auf Euro umgestellt ist.

2. Wird der Gesellschaftsvertrag einer Altgesellschaft auf Euro umgestellt, hängt der Anpassungsbedarf davon ab, ob sich durch die Umrechnung und die mit der Anpassung verbundene Geltung der neuen Bestimmungen in § 12 Abs 2 1. Euro-JuBeG Änderungen ergeben.

3. Hat sich die Gesellschaft für eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages und zur Glättung unrunder Eurobeträge durch die Kapitalmaßnahme einer Herabsetzung des Stammkapitals entschieden, muss sie - mangels gegenteiliger Regelung - auch die für Kapitalherabsetzungen geltenden Bestimmungen der §§ 54 ff GmbHG einhalten und das im § 54 Abs 1 GmbHG vorgesehene Aufgebotsverfahrens durchführen.

Entscheidungen
3