JudikaturJustizRS0112716

RS0112716 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 2003

Die im Rahmen des Wirkungsbereiches des § 23 RAO von der Kammer oder von dem Ausschuß getätigten Anfragen oder Aufforderungen erfordern die für die Aufgabenerfüllung notwendige Mitwirkung des angesprochenen Kammermitglieds. Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Selbstverwaltung seiner Kammerorganisation tätig wird, kann es dafür keine Honorierung geben, weil der Rechtsanwalt durch seine Zugehörigkeit zur Kammer eine Selbstbeschränkung im Sinne einer für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitwirkung auf sich zu nehmen hat. Dazu kommt, daß jedermann das Recht zusteht, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeiten eines Standesangehörigen bei der Standesbehörde anzuzeigen und eine Überprüfung zu verlangen. Eine solche Rechtsausübung allein kann noch nicht rechtswidrig sein. Nur dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung, wenn der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, liegt Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB vor.