JudikaturJustizRS0112684

RS0112684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1999

Der Beitrag jedes einzelnen Großelternteils ist im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit sämtlicher subsidiär unterhaltspflichtiger Großelternteile zu bestimmen. Nur wenn ein Großelternteil die Obsorge für seine Enkelkinder selbst ausübt, leistet er seinen Beitrag zum Unterhalt dieser Kinder schon durch deren Pflege und Erziehung, nicht aber schon dann, wenn einem Elternteil die Obsorge für die Kinder zukommt und der Großelternteil lediglich unterstützend zur Erfüllung dieser Obsorgeverpflichtung beiträgt.