JudikaturJustizRS0112683

RS0112683 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2016

Die Großelternteile haben untereinander anteilig und ohne Rangfolge zum subsidiären Unterhalt des Enkels beizutragen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil Obsorgeleistungen und damit Unterhaltsleistungen an das Kind erbringt; dies ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht der diesem Elternteil zugehörigen Großeltern bedeutungslos.

Entscheidungen
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