JudikaturJustizRS0112654

RS0112654 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2022

Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechts) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht.

Entscheidungen
6