JudikaturJustizRS0112583

RS0112583 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2007

Eine absichtliche schwere Körperverletzung kann nur durch Zufügen einer schweren Verletzung nach § 84 Abs 1 StGB, nicht aber nach Abs 2 oder 3 leg cit begangen werden.

Entscheidungen
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