JudikaturJustizRS0112518

RS0112518 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Dezember 2020

Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Hinsicht auf die mehrfache Berücksichtigung zweier im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster Satz StGB stehender Verurteilungen als erschwerend (§ 33 Z 2 StGB) sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO auch der nichtige Strafausspruch eines Kollegialgerichts vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 StPO - abgeändert werden kann.

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9