RS0112419 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn jeder Beteiligte die Möglichkeit zur Beeinflussung strategischer Entscheidungen hat, sie also ohne die anderen Partner nicht getroffen werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können und keine sonstige Verhaltensabstimmung oder Vetorechte vorgesehen sind.