JudikaturJustizRS0112415

RS0112415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1999

Die nochmalige Grundrechtsverletzung durch einen weiteren (vor der ersten Grundrechtsbeschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofes gefaßten), auf Haftfortsetzung lautenden Beschluß des Oberlandesgerichtes war (hier infolge der inzwischen sogar zu Gunsten des Beschuldigten geänderten Sachlage) zwar festzustellen, aber die grundrechtsverletzende Entscheidung wegen bereits erfolgter Enthaftung des Beschwerdeführers nicht mehr förmlich aufzuheben (vgl auch 13 Os 32/93).