RS0112380 – OGH Rechtssatz
RS0112380 – OGH Rechtssatz
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Unterbleibt die Anmeldung einer Kapitalgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch entweder überhaupt oder wird nur ein mangelhaftes Eintragungsansuchen bei Gericht gestellt, steht somit fest, daß es endgültig zu keiner Firmenbucheintragung der GesmbH kommt, wird die Vorgesellschaft, die ihren Betrieb fortführt, zur sogenannten "unechten Vorgesellschaft", welche jedenfalls als Personengesellschaft, und zwar je nach entfalteter Tätigkeit als offene Handlsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anzusehen ist.