JudikaturJustizRS0112377

RS0112377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2021

Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekommt. Es steht mit dem Sinn des § 78 Abs 1 GmbHG durchaus im Einklang, wenn die Gesellschaft, noch bevor der neue Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen ist, nach der tatsächlichen Rechtslage handelt und dem neuen Gesellschafter sein Stimmrecht in der Generalversammlung gewährt.

Entscheidungen
10