JudikaturJustizRS0112372

RS0112372 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2009

Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können mit dem Gläubiger eine neben die Gesellschafterhaftung nach § 128 HGB tretende und darüber hinausgehende Haftungsvereinbarung treffen. In diesem Fall können sie die ihnen als Gesellschafter gemäß § 164 Abs 2 KO (§ 73 Abs 2 AO) zugutekommenden Rechtswirkungen des Zwangsausgleiches (oder Ausgleiches) der Gesellschaft zufolge ihrer dadurch nicht berührten, auf anderem Rechtsgrund beruhenden Haftung - etwa als Bürgen oder aufgrund einer im eigenen Namen eingegangenen Wechselverpflichtung - nicht in Anspruch nehmen (EvBl 1969/314; SZ 43/131; SZ 62/106).

Entscheidungen
5