JudikaturJustizRS0112344

RS0112344 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2014

Der im Zuge der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie durch das EU-GesRÄG neugefasste § 107 steht damit mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) in Einklang, der die Niederlassungsfreiheit auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet.

Entscheidungen
5