RS0112238 – OGH Rechtssatz
RS0112238 – OGH Rechtssatz
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Der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes macht sich schuldig, wer unter Ausübung unzulässigen Drucks und durch eine objektiv unrichtige Rechtsauslegung des § 71 ZPO von der Verfahrenshilfe genießenden Partei Honorar für seine Tätigkeit als Verfahrenshelfer fordert.