RS0112165 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Wird von Mitgliedern einer Vorgründungsgesellschaft für die später zu gründende Gesellschaft mbH ein gegenseitiger Vertrag geschlossen, soll die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wie hier - damit auch Pflichten übernehmen, so bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.