RS0112163 – OGH Rechtssatz
RS0112163 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein im Urteil ausgesprochener Verfolgungsvorbehalt gemäß § 263 Abs 2 StPO ist nicht gesondert anfechtbar.
Allfällige Einwände in Richtung eines Erlöschens des Verfolgungsrechtes mangels ausdrücklicher Antragstellung des Anklägers im ersten Verfahrensgang können nur im weiteren Verfahren über die bezüglichen (vorbehaltenen) Anklagepunkte berücksichtigt werden. Schon die Anklageausdehnung enthält begrifflich das Begehren auf Verfolgungsvorbehalt.