JudikaturJustizRS0112161

RS0112161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2018

Werden durch das fahrlässige Verhalten (§ 81 Z 2 StGB) eines Verkehrsteilnehmers Personen sowohl schwer als auch leicht verletzt, hat der Täter sowohl das Vergehen nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB als auch jenes nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zu verantworten.

Entscheidungen
3