JudikaturJustizRS0112123

RS0112123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2018

Nach Aufhebung des Konkurses ist die Bezeichnung der Klägerin vom bisher einschreitenden Masseverwalter auch dann auf die Gemeinschuldnerin richtig zustellen, wenn der Masseverwalter die Absicht bekundet, einen allenfalls ersiegten Betrag gemäß § 138 Abs 2 KO einer Nachtragsverteilung zuzuführen.

Entscheidungen
5