Spruch 1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird in W***** Gesellschaft mbH, *****, richtiggestellt. 2. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Der Revision der klagenden Partei…
Text Begründung: Die Beklagte finanzierte den Bau eines Mehrfamilienwohnhauses im Kreditweg. Nachdem ein dieses Bauvorhaben als Generalunternehmer betreibendes Bauunternehmen insolvent geworden war, sollte der Bau von einer Auffanggesellschaft fortgeführt werden. Die Beklagte erklärte sich bereit, die …
Rechtliche Beurteilung Vor Eingehen auf die Revisionen beider Parteien ist vorerst auf die in einem als "Ergänzung der Revisionsbeantwortung" enthaltenen Anträge der Beklagten einzugehen, den Revisionsrekurs für unwirksam zu erklären und das Verfahren in Analogie zu § 160 ZPO zur Behebung eines Vertretungsmangels zu unte…