JudikaturJustizRS0112114

RS0112114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 1999

Für die bei Parallelimport von Arzneiwaren notwendigen Änderungen stehen grundsätzlich zwei Wege offen: Der Parallelimporteur kann Angaben durch Aufkleber ersetzen oder hinzufügen, oder er kann die Originalverpackung gegen eine neue Verpackung austauschen. Seine Befugnisse sind in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Er darf das Arzneimittel nur umpacken, wenn er es andernfalls im Importstaat nicht vertreiben könnte, und er darf die - Original- oder neue - Verpackung nicht so (umgestalten) gestalten, daß sie schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich erscheint.