RS0112108 – OGH Rechtssatz
RS0112108 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn im Geltungsbereich des EuGVÜ die Gerichte eines (ausländischen Vertrags-)Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, ist es unzulässig, die inländische Gerichtsbarkeit mit der Begründung herbeizuführen, dass die Rechtsverfolgung in dem hiefür in Betracht kommenden ausländischen Staat "nicht möglich oder unzumutbar wäre" (hier: Italien).