RS0111983 – OGH Rechtssatz
RS0111983 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
§ 98 StVO richtet sich an den Straßenerhalter. Bei Betrauen eines selbständigen Unternehmers überträgt der Straßenerhalter lediglich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, er bleibt aber selbst Straßenerhalter und dadurch Adressat des § 98 StVO.