JudikaturJustizRS0111954

RS0111954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1999

Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden (Frist von 14 Tagen zu lang).

Entscheidungen
2