RS0111931 – OGH Rechtssatz
RS0111931 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Fischereirecht endet mit dem Tod des Berechtigten nicht, weshalb durch Nachweis des Todes des bücherlich Berechtigten der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 136 Abs 1 GBG nicht erbracht ist und eine Löschung des einverleibten Fischereirechtes nicht möglich ist.