RS0111926 – OGH Rechtssatz
RS0111926 – OGH Rechtssatz
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Die Berufung auf die Versammlungsfreiheit scheidet dann aus, wenn die Demonstration deshalb unfriedlich verläuft, weil mit ihr die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit des Eigentums angegriffen wird. Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen.