Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 24.615 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 4.102,50 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Mitglied der Beklagten. Die Beklagte besorgt die Geschäfte der Einlagensicherung für die burgenländischen Raiffeisenbanken; ihre Satzung beruht auf § 93 BWG (§ 31 KWG). Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen na…
Rechtliche Beurteilung Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, daß die Satzungsänderung gegen das Gesetz verstoße. Den Genossenschaftern kö…