RS0111857 – OGH Rechtssatz
RS0111857 – OGH Rechtssatz
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Die laut Laura-Erkenntnis des EUGH zu prüfenden Fragen betreffen nicht den anspruchsbegründenden Sachverhalt, wie ihn der Kläger auch sonst zu behaupten und zu beweisen hat, sondern die von den Verhältnissen auf dem nationalen Pressemarkt und von der Eignung des Gewinnspiels, zu einer Verlagerung der Nachfrage zu führen, abhängige Anwendbarkeit des § 9a Abs 2 Z 8 UWG. Ob eine Norm anwendbar ist, hat das Gericht als Teil der rechtlichen Beurteilung zu prüfen; für eine Verteilung der Beweislast auf die Parteien ist insoweit kein Raum.