JudikaturJustizRS0111795

RS0111795 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 1999

Nach dem Ende einer Gütergemeinschaft infolge Scheidung der Ehe kommt es zu einer Auseinandersetzung der Ehegatten nach den §§ 1471 ff BGB, wobei bis zur Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Gemeinschaft zur gesamten Hand mit gemeinsamer Verwaltung bestehen bleibt und Teilung nicht verlangt werden kann. Die Auseinandersetzung erfolgt - mangels anderer Vereinbarung - gemäß § 1474 BGB nach den §§ 1475 bis 1481 BGB. Nach Scheidung einer Ehe hat jeder Ehegatte das Recht zur Gestaltung der Auseinandersetzung gemäß § 1478 BGB.