JudikaturJustizRS0111769

RS0111769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Der EuGH postuliert einen weiten Verfahrensgegenstandsbegriff. Auch wenn die deutsche Fassung des Art 21 nicht ausdrücklich zwischen den Begriffen "Gegenstand" und "Grundlage" des Anspruchs unterscheidet, so ist sie doch im gleichen Sinn zu verstehen wie die Fassungen in den anderen Sprachen, die alle diese Unterscheidung treffen. Identität der Streitgegenstände ist somit gegeben, wenn beide Klagen dieselbe Grundlage und denselben Gegenstand betreffen. Die "Grundlage" des Anspruchs umfasst den Sachverhalt und die Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt wird. Dieselbe Grundlage haben unter anderem zwei auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Rechtsstreitigkeiten. Derselbe Gegenstand liegt im gemeinsamen Zweck, im Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten und bestimmt sich danach, welche Begehren im Mittelpunkt beider Verfahren stehen.

Entscheidungen
10