JudikaturJustizRS0111734

RS0111734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2001

Bei Ausscheiden eines namengebenden Gesellschafters darf die GmbH ihre (Namens) Firma ohne ausdrückliche Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters beibehalten, es sei denn, der ausscheidende Gesellschafter hätte die Verwendung seines Namens nur für die Dauer seiner Gesellschaftereigenschaft gestattet. Keine analoge Anwendung des im § 24 Abs 2 HGB angestrebten Schutzes des ausscheidenden Personenhandelsgesellschafters auf den Gesellschafter einer GmbH.

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