JudikaturJustizRS0111726

RS0111726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Die Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ist so zu treffen, dass die vom EuGH vorgegebene Auslegung der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Norm übernommen wird.

Entscheidungen
18