RS0111668 – OGH Rechtssatz
RS0111668 – OGH Rechtssatz
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Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 4 EO für die Übernahme beziehungsweise Übergabe des Bestandgegenstands zu verschaffen.