JudikaturJustizRS0111568

RS0111568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1999

Wird in einer gerichtlichen Aufkündigung der Zeitpunkt der (angestrebten) Beendigung des Bestandverhältnisses eindeutig bezeichnet und beantragt, dem Mieter aufzutragen, dieser Aufkündigung rechtzeitig durch Übergabe des Bestandobjekts Folge zu leisten, so ist die Räumungsfrist, wenn der Mieter keine Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung erhoben hat und die Bestandzeit noch nicht verstrichen ist, unmittelbar aus § 573 Abs 2 ZPO abzuleiten. Danach ist das Bestandobjekt längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit - also 14 Tage nach dem in der gerichtlichen Aufkündigung angegebenen Termin der Beendigung des Bestandverhältnisses - geräumt zu übergeben. In einem solchen Fall kann das Gericht die Aufkündigung ohne weiteres durch Beisetzung der gesetzlichen Frist gemäß § 573 Abs 2 ZPO verdeutlichen.