JudikaturJustizRS0111557

RS0111557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2008

Die Vorgesellschaft wird durch ihre "Geschäftsführer" vertreten. Sie haftet demnach als Vertragspartnerin für Erklärungen, die vertretungsbefugte "Geschäftsführer" in ihrem Namen abgeben, und überdies nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen, wenn selbst unbefugtes Erklärungsverhalten der Geschäftsführung von den Gesellschaftern geduldet wird.

Entscheidungen
2