JudikaturJustizRS0111514

RS0111514 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1999

Die Anrechnung der vom Mieter vereinbarungsgemäß zu erbringenden Dienstleistungen auf den von ihm zu entrichtenden Hauptmietzins kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert dieser Dienstleistungen seine Betriebskostenersparnis erheblich übersteigt. Eine unabhängig von der Erheblichkeitsschwelle des § 28 MRG in jedem Einzelfall vorzunehmende Bewertung von Dienstleistungen (zumeist Reinigungsarbeiten) der Mieter, um entscheiden zu können, inwieweit sie den (ersparten) Betriebskosten oder dem Hauptmietzins zuzurechnen sind, würde zu kleinlichen Auseinandersetzungen (vor allem auch zwischen den Mietern) führen, die nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen.