Spruch Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung richtet. Im übrigen wird keinem der Rechtsmittel Folge gegeben. Die Antragsgegner haben die für ihre Rechtsmittelschriften verzeichneten Vertretungskosten selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Haus *****; die Antragstellerin ist seit Jahren Mieterin einer im ersten Obergeschoß dieses Hauses gelegenen Wohnung. Mit dem am 18. 12. 1996 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz eingebrachten Sachantrag begehrte…
Rechtliche Beurteilung Beide Rechtsmittel erweisen sich mit der noch zu erörternden Ausnahme als zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt. I. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin: Soweit sich das Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Kostenentscheidung richtet, war es zurückzuweisen. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO i…